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Betrieb in der Kategorie speziell

Seit 31. Dezember 2020 gelten die neuen europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge europaweit. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen in der speziellen Kategorie gemäß Artikel 5 finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die genauen Bestimmungen finden sich in Teil B des Anhanges.

Die EASA hat zum Betrieb in der speziellen Betriebskategorie ein kurzes Webinar veranstaltet:

Video: Webinar der EASA zur Betriebskategorie speziell

Die technischen Anforderungen an die Drohne und die Zuordnung der verschiedenen C-Klassen (C0 bis C6) finden Sie in der Verordnung (EU) 2019/945. Beachten Sie hierzu unsere allgemeinen Hinweise zum Umgang mit EU-Vorschriften. Nachfolgend finden Sie Informationen zur Betriebskategorie speziell.

Hinweis Betreiberregistrierung eID

Wenn in einem Formular oder von einer sonstigen Stelle die Angabe der Betreiberregistrierung (eID) gefordert ist, dann geben Sie bitte nur die 15 stellige Ziffernfolge links vom Bindestrich an. Das gilt auch für die Anbringung der Registrierungsnummer an der Drohne. Die drei Ziffern rechts vom Bindestrich sind ausschließlich für Sie als "Geheimzahl" gedacht und dienen dazu, die Registrierungsnummer in das Fernidentifikationssystem der Drohne zu laden. Durch die dreistellige Geheimzahl soll eine missbräuchliche Benutzung Ihrer persönlichen Betreiberregistrierung verhindert werden. Behandeln Sie also diese Geheimzahl wie die PIN einer Bankkarte.

Diese Kategorie richtet sich an (semi-)professionelle Nutzer:innen, die beispielsweise Agrarflüge, Vermessungsflüge, Inspektionsflüge, BVLOS-Betrieb oder Betrieb über Menschenansammlungen oder Einsätze im urbanen Raum durchführen und die Betriebsbedingungen der Offenen Betriebskategorie wie beispielsweise Abstände, Höhenbegrenzungen oder sonstige Beschränkungen nicht einhalten können.

Standardszenarien
In der speziellen Kategorie ist entweder eine Betriebsgenehmigung erforderlich oder die Abgabe einer Erklärung (sogenannte Declarations). Erklärungen können nur für Standardszenarien (STS) abgegeben werden. Europäische Standardszenarien stellen spezielle Betriebsarten mit vorgefertigten Risikobewertungen dar, die jedoch ausschließlich mit Drohnen genutzt werden können, die eine C-Klassenmarkierung aufweisen. Die verfügbaren europäischen Standardszenarien finden Sie in der Anlage 1 zur Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Jedoch werden diese europäischen Standardszenarien erst ab 1. Januar 2024 anwendbar sein und Sie können dementsprechend erst ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung abgeben.

Seit dem 07.11.2022 gibt es ein nationales Standardszenario für den Einsatz von unbemannten Fluggeräten auf landwirtschaftlichem Grund, das Agrar-Flüge für Drohnen bis 50 kg erleichtert. Die Bedingungen und Vorrausetzungen finden sich in der .

Zuständig für die Standardszenarien und die Annahme der Erklärungen ist das Luftfahrt-Bundesamt.

predefined risk assessments (PDRA)
Alternativ können auch predefined risk assessments (PDRA) genutzt werden, die zum Teil auf die bereits veröffentlichten Standardszenarien basieren und den Prozess der Antragsstellung vereinfachen können, da Sie kein SORA erstellen müssen. Als Hinweis hierzu: Sie müssen trotzdem eine Betriebsgenehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde Ihres Wohn- bzw. Firmensitzes beantragen und ein Betriebskonzept bzw. Operations Manual erstellen, aber keine "eigene" Risikobewertung (SORA) durchführen. Als Unterschied zu den Standardszenarien benötigen Sie keine Drohne mit C-Klassenmarkierung und Sie können diese predefined risk assessments bereits jetzt nutzen. Allerdings müssen Sie alle Bedingungen, die dort für die jeweilige Mission aufgeführt sind (z. B. maximales Gewicht der Drohne, VLOS, dünn besiedeltes Gebiet, bestimmter Luftraum usw.) auch einhalten und einschätzen können, ob die geforderten Bedingungen vorliegen. Sobald Sie davon abweichen, kann kein predefined risk assessments genutzt werden und Sie müssen ein SORA durchführen. Sie finden die aktuellen predefined risk assessments in den AMCs 2 bis 5 zu Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die EASA plant schrittweise die Einführung zusätzlicher predefined risk assessments.

Betriebsgenehmigung
Die Landesluftfahrtbehörden des Wohn- bzw. Firmensitzes sind zuständig für die Erteilung der Betriebsgenehmigungen gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für die Kategorie „speziell“. Falls Sie einen Betrieb in der speziellen Kategorie planen und Ihren Wohn- bzw. Firmensitz im Bundesland Bremen (die Städte Bremen und Bremerhaven) haben, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit uns in Verbindung. Die Ansprechpersonen und Kontaktdaten finden Sie oben rechts auf dieser Internetseite.

Generell werden umfangreiche Risikobewertungen (SORA) gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und Betriebskonzepte bzw. Operations Manuals durch die Betreiber:innen anzufertigen sein. Vorgaben und Hinweise, wie diese Risikobewertungen zu erstellen sind, finden Sie in den AMCs und in dem GM zu Artikel 11. Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt, welche Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können.

Sie sollten sich im Vorfeld bereits ausführlich mit dem Prozess der Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auseinandergesetzt haben und idealerweise bereits über ein umfangreiches Betriebskonzept verfügen. Sollten Sie noch kein Betriebskonzept (englisch ConOPS) oder Operations Manual erstellt haben, melden Sie sich bitte vorher bei uns. Wir können Ihnen behilflich sein und Vorlagen zur Verfügung stellen.

Die Luftfahrtbehörden der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben für eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie ein gemeinsames Antragsformular (pdf, 1.8 MB) entworfen.

Die Kompetenzanforderungen für Fernpilot:innen werden von der zuständigen Behörde in der erteilten Betriebsgenehmigung (individuell) vorgegeben oder sind in den verfügbaren Standardszenarien bereits festgelegt. Als Grundkompetenz für eine Betriebsgenehmigung erwarten wir ein A2 Fernpilot:innenzeugnis. Spezielle Schulungen für die Standardszenarien werden von, vom Luftfahrt-Bundesamt zugelassenen, Prüfstellen für Fernpilot:innen (PStF) angeboten. Das Betriebskonzept bzw. Operations Manual sollte einen auf Ihren geplanten Betrieb zugeschnittenen Trainingssyllabus enthalten, in dem die Mindestvoraussetzungen für die Crew, Aufrechterhaltung der Kompetenzen und Überwachen der Anforderungen festgelegt sind.

Betreiberzeugnis für Leicht-UAS (LUC)

Für juristische Personen (z. B. eine GmbH) ist es möglich, ein Betreiberzeugnis (sogenanntes LUC) zu beantragen. Damit können Betreiber:innen Drohnenflüge innerhalb der speziellen Kategorie durchführen, ohne eine vorherige Erlaubnis bei der Behörde beantragen zu müssen. Die Betreiber:innen unterliegen einem Aufsichtsprogramm und müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So muss beispielsweise ein umfangreiches Managementsystem vorhanden sein. Um ein Betreiberzeugnis zu beantragen oder um Informationen zu erhalten, wenden Sie sich bitte an:

Luftfahrt-Bundesamt

Referat B5 - Unbemannte Luftfahrtsysteme

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B5
38144 Braunschweig

Einzelheiten über das Betreiberzeugnis für Leicht-UAS finden Sie außerdem in Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
 

Sie werden ein ausführliches Betriebshandbuch (Operations Manual - OM) erstellen müssen und Sie sollten den Ablauf der Risikobewertung gem. Artikel 11 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 umfassend verstehen. Im Formular-Bereich finden Sie ein entsprechendes Antragsformular für den Betrieb in der speziellen Kategorie. Bitte klären Sie vorher, ob der geplante Betrieb

  • in die offene Kategorie fällt,
  • in die zulassungspflichtige Kategorie fällt,
  • durch ein Standardszenario abgedeckt ist und Sie somit eine Erklärung abgeben können (Achtung! Erst ab 1. Januar 2024 möglich) oder
  • durch ein predefined risk assessment (PDRA) abgedeckt ist und somit kein zusätzliches SORA erstellt werden muss.

Kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig und lesen Sie sich vorher unbedingt in den Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und die dazugehörigen AMCs und das GM ein. Vorgaben und Hinweise, wie diese Risikobewertung zu erstellen ist, finden Sie in den AMCs und in dem GM zu Artikel 11. Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Format der Easy Access Rules eingeführt, welche Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können. Hinweise zum Umgang mit EU-Vorschriften finden Sie auch in unseren FAQs. Diese Informationen der EASA gibt es ausschließlich in englischer Sprache.

Nachfolgend finden Sie Informationen, die bei Antragsstellung bzw. im Genehmigungsprozess beachtet werden sollten. Um Unklarheiten zu vermeiden, werden größtenteils englische Begriffe verwendet, da die AMCs und das GM nur auf englisch verfügbar sind.

Bitte beachten Sie, dass unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben wird, bereits Gebühren mit der Beantragung einer Betriebsgenehmigung anfallen. Kontaktieren Sie uns deshalb bitte frühzeitig. Wenn Ihre Planungen bereits fortgeschrittener sind, setzten wir uns gerne persönlich mit Ihnen zusammen, um die nächsten Schritte im Antragsprozess und offene Fragen zu klären.

Antragsformulare richtig öffnen

Bitte öffnen Sie unsere PDF-Antragsformulare am besten mit dem Adobe Reader. Andere PDF-Programme unterstützen meist die Formularfunktionen, wie z. B. Dropdownmenüs nicht. Die programmierten Verknüpfungen funktionieren dann evtl. nicht korrekt.

Grafik Operational Volume
Quelle: EASA

Grundlage für die korrekte Anwendung des SORA-Prozesses und auch für die Auswahl eines entsprechenden predefined risk assessments ist die Bestimmung des ungeminderten Risikos des Betriebs am Boden und in der Luft (intrinsic ground risk class (GRC), initial air risk class (ARC)). Um diese bestimmen zu können, müssen Sie vorher ermitteln, welche Bereiche am Boden und in der Luft vom geplanten Betrieb betroffen sind.

Zum besseren Verständnis sehen Sie sich bitte das angefügte Bild an. Der Betriebsbereich setzt sich zusammen aus:

  • Flight Geography (Bereich, in dem sie tatsächlich fliegen wollen),
  • Contingency Volume (Bereich, in dem Abweichungen erkannt und Gegenmaßnamen eingeleitet werden können),
  • Ground Risk Buffer (Bereich, in dem die Drohne nach dem Auslösen einer Notfallmaßnahme (z. B. Fallschirm, Notaus) fallen kann).

Flight Geography und Contingency Volume bilden zusammen das Operational Volume.

Bei Bestimmung des Operational Volumes sind Positionsgenauigkeit, Latenzzeiten, Kartengenauigkeit usw. zu beachten. Die geplanten Betriebsbedingungen (Wind, Geschwindigkeit der Drohne usw.) und die Möglichkeiten, Abweichungen festzustellen und darauf reagieren zu können, bestimmen am Ende die Ausmaße des Operational Volumes und den angrenzenden Ground Risk Buffer.

Für die Bestimmung der initial air risk class (ARC) betrachten Sie nur das Operational Volume und gleichen dann ab, welche Lufträume betroffen sind. Es dürfte in der Regel keine Probleme bereiten, die initial ARC genau zu bestimmen, außer Sie operieren an Luftraumgrenzen oder über weite Entfernungen.

Für die Bestimmung der intrinsic ground risk class (GRC) betrachten Sie das Operational Volume und den angrenzenden Ground Risk Buffer und gleichen ab, welche Bereiche (populated ground area, sparsely populated ground area) auf der Karte betroffen sind. Es ist dabei unerheblich, ob beispielsweise nur 1% des Bereiches populated ground area ist und der Rest der Area of Operation über sparsely populated ground area liegt. Es gilt dann bei der Bestimmung der intrinsic ground risk class (GRC) die populated ground area. Die geringe Exposition von nur 1% kann später bei der Anwendung von Risikominimierungsmaßnamen betrachtet werden.

Zudem bestimmt die Area of Operations und die Grenzen zwischen Flight Geography, Contingency Volume und der äußeren Grenze des Contingency Volumes ab wann, welche Maßnahmen (Notfallmaßnahmen, Eingreifen in die Flugsteuerung, Auslösen eines Fallschirms etc.) greifen. Diese Grenzen müssen im Betriebskonzept klar erläutert werden und jede am Betrieb beteiligte Person muss Kenntnis darüber haben, wie diese Grenzen zu erkennen sind und was beim Überschreiten der Grenzen zu tun ist. Verlassen Sie z.B. die Flight Geography (also den Bereich, in dem geflogen werden soll) befindet sich die Drohne im Contingency Volume. Dieser Bereich sollte realistischerweise so groß sein, dass überhaupt eine Chance besteht zu reagieren und die im Betriebskonzept festgelegten Contingency Maßnahmen auszuführen. Das Ziel der Contingency Maßnahmen ist es, die Drohne innerhalb des Operational Volumes zu halten und den Flug kontrolliert zu beenden. Die Festlegung der äußeren Grenze des Contingency Volumes ist besonders wichtig. Überquert die Drohne diese Grenze ist sie nicht mehr kontrollierbar und es müssen die im Betriebskonzept festgelegten Notfallmaßnahmen ausgeführt werden. Das Ziel der Notfallmaßnahmen ist es, die Drohne innerhalb des Ground Risk Buffers abstürzen zu lassen. Der Ground Risk Buffer muss also so groß sein, dass sichergestellt ist, dass die Drohne auch unter widrigen Wettereinflüssen innerhalb der Grenzen abstürzt.

Es sind verschiedene Formelsammlungen im Internet verfügbar, mit denen sich die Bereiche berechnen lassen. Bitte benutzen Sie diese Formeln nur, wenn Sie ein grundsätzliches Verständnis des Betriebsbereiches und dem Sinn dahinter haben. Es ist in der Regel wichtiger, klare und verständliche Verfahren zu beschreiben (also wer macht was, wann und wie) als eine zentimetergenaue Berechnung der Grenzen!

Für eine Betriebsgenehmigung benötigen Sie das Antragsformular (pdf, 1.8 MB), die Anlage SORA (pdf, 1.1 MB) und Sie müssen ein Betriebshandbuch erstellen und einreichen. Grundsätzlich ist es freigestellt, wie das Betriebshandbuch - auch Operations Manual (OM) oder ConOps genannt - aufgebaut ist. Es müssen die Punkte abgedeckt sein, die in den Operational Safety Objectives (OSOs) gefordert sind.

Bitte beachten Sie, dass unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben wird, bereits Gebühren mit der Beantragung einer Betriebsgenehmigung anfallen. Kontaktieren Sie uns deshalb bitte frühzeitig. Wenn Ihre Planungen bereits fortgeschrittener sind, setzten wir uns gerne persönlich oder per Videocall mit Ihnen zusammen, um die nächsten Schritte im Antragsprozess und offene Fragen zu klären. Voraussetzung für ein persönliches Gespräch bzw. für einen Antrag ist, dass Sie sich bereits in die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und den dazugehörigen AMCs und dem GM eingearbeitet haben und eine Vorstellung davon haben, wie der UAS-Betrieb aussehen soll und wie Sie die Anforderungen erfüllen können. Sie können uns natürlich trotzdem gerne im Vorfeld für Detailfragen oder Grundsatzfragen kontaktieren.

Welche Fristen sind zu beachten?

Wir empfehlen grundsätzlich, den Vorlauf sehr großzügig zu planen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Anträge oft nicht vollständig sind und Dinge nachgearbeitet werden müssen und sich die Bearbeitung somit verzögert.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungsdauer hängt in erster Linie davon ab, wie gut und vollständig die eingereichten Unterlagen sind. Beachten Sie bitte auch die gesetzlichen Ferienzeiten und Feiertage. Hier kann es insbesondere während der Sommerferien und dem Jahreswechsel zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Bitte beachten Sie, dass unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben wird, bereits Gebühren mit der Beantragung einer Betriebsgenehmigung anfallen. Der gesetzliche Gebührenrahmen beträgt 200 bis 2000 Euro. Grundsätzlich werden die Gebühren aufwandsbasiert berechnet. Je öfter etwas nachgereicht werden muss und wir es erneut überprüfen müssen, desto höher werden die Gebühren sein. Das Erstgespräch (persönlich oder per Videocall) ist kostenfrei. Danach werden folgende Leistungen berechnet:

  • Erste Antragsprüfung (max. 1 Arbeitstag), grundsätzliche Bearbeitung und erste schriftliche Rückmeldung
    • SAIL I-II: 718 €
    • SAIL: III 1078 €
    • SAIL IV: 1437 €
    • SAIL V: 1652 €
    • SAIL VI: 1868 €
  • pro zusätzlicher Revision 104 €
  • zusätzliche Videomeetings 69 €/Stunde
  • beschleunigtes Verfahren 25% der Endgebühr
  • Verlängerung 20% der ursprünglichen Gebühr bei Ersterteilung

Hinweise

Generelle Begriffsdefinitionen und oft gestellte Fragen finden Sie in den FAQs.

Informationen über Geo-Zonen (LuftVO-Verbote) und die entsprechenden Antragsverfahren, um dort fliegen zu können finden Sie auf unserer Seite Geo-Zonen (LuftVO).

Ansprechpersonen, zu beteiligende Stellen und Hinweise zum Betrieb in Bremen und Bremerhaven finden Sie auf unserer Seite Flugplanung.