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Flugbetrieb

Flugbetrieb am Flugplatz

Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist grundsätzlich frei. Für besondere fliegerische Aktivitäten ist dennoch unsere Erlaubnis erforderlich.

Die Luftfahrtbehörde erteilt Erlaubnisse, u.a. für Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze, Kunstflug, Luftfahrtveranstaltungen oder auch Erlaubnisse zum Unterschreiten der Mindestflughöhe sowie zum Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen.

Weiterhin überwacht die Luftfahrtbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus verschiedenen Vorschriften in Form von Luftaufsichtskontrollen.
 

In Deutschland gilt der Grundsatz des sog. Flugplatzzwanges. Das heißt, dass Luftfahrzeuge (Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballone usw.) nur auf Flugplätzen starten bzw. landen dürfen, die über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie in der gleichnamigen Dienstleistung.
 

Um unnötige Lärmbelästigungen bzw. unnötige Gefährdungen von Personen und Gegenständen, wie z. B. im Fall einer eventuellen Notlandung, von vornherein zu vermeiden, sind von den Pilot*innen bei jedem Flug Mindestflughöhen einzuhalten. Besonders geschützt und daher in einer größeren Höhe zu überfliegen sind Städte und andere dicht besiedelte Gebiete sowie Menschenansammlungen.

Für Flüge zu besonderen Zwecken, wie z. B. Vermessungsflüge oder Film- und Fotoflüge nach Sichtflugregeln, kann die Luftfahrtbehörde niedrigere Höhen zulassen. Informationen zum Antrag finden Sie in der gleichnamigen Dienstleistungsbeschreibung.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Informationen zum Thema Low Approach am Flughafen Bremen.
 

Unter Luftfahrtveranstaltungen versteht man öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind. Luftfahrtveranstaltungen sind genehmigungspflichtig. Sie finden in aller Regel in den Sommermonaten Juni bis September statt. Anträge sind mindestens acht Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen.
 

Unsere Beauftragten der örtlichen Luftaufsicht (BfL) am Flughafen Bremen haben die Aufgabe, für die Betriebssicherheit (Safety) des Luftverkehrs zu sorgen. Sie überprüfen ständig Ausstattung und Zustand des Flughafens einschließlich seiner Sicherheitseinrichtungen, um Unfälle mit Schäden für Menschen und Sachen möglichst zu vermeiden.

Auch die Kontrolle der Flugzeuge auf Betriebssicherheit gehört dazu (Ramp-Checks). Neben Zustand und technischer Ausrüstung der Flugzeuge werden auch Lizenzen der Pilot*innen und deren Flugvorbereitung geprüft.

Zur örtlichen Luftaufsicht gehört auch die Ahndung von luftrechtlichen Verstößen. Solche Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht.

Im Rahmen der überörtlichen Luftaufsicht verfolgen und ahnden wir Verstöße gegen das Luftverkehrsrecht, um die Teilnehmer*innen am Luftverkehr zur Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften im Interesse der Sicherheit sowie des Bevölkerungs- und Umweltschutzes anzuhalten. Diese Aufgabe wird von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Luftfahrtbehörde Bremen wahrgenommen.

Am 21. April 2017 traten die europäischen Vorschriften (Verordnung Air Operations) für den sogenannten spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern in allen EASA-Mitgliedsstaaten in Kraft, d.h. in den 28 EU Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Spezialisierter Flugbetrieb (Specialised Operations - SPO) bezeichnet jeden Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation), bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Aktivitäten eingesetzt wird.
Beispielhaft seien an dieser Stelle folgende Aktivitäten erwähnt:

  • Landwirtschaft
  • Bautätigkeiten
  • Luftaufnahmen
  • Vermessung
  • Beobachtung und Überwachung
  • Luftwerbung (Bannerschlepp)

Auch der spezialisierte Flugbetrieb in Europa unterliegt demnach einem einheitlichen Regelwerk, das an das Sicherheitsrisiko angepasst ist und die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für alle Beteiligten ermöglicht. Hierbei enthält der Teil-SPO der Verordnung Air Operations die Vorschriften für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit komplexen und nicht-komplexen Luftfahrzeugen.

Als komplex gilt ein Flugzeug:

  • mit einer maximalen Startmasse von mehr als 5.700 kg, oder
  • mit einer Kabinenkonfiguration für mehr als 19 Passagiere, oder
  • der Betrieb erfordert mindestens zwei Pilot*innen, oder
  • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk.

Als komplex gilt ein Hubschrauber:

  • mit einer maximalen Startmasse von mehr als 3.175 kg, oder
  • mit einer Kabinenkonfiguration für mehr als 9 Passagiere, oder
  • der Betrieb erfordert mindestens zwei Pilot*innen.

Teil-SPO gilt auch für den nicht-gewerblichen spezialisierten Betrieb mit komplexen Luftfahrzeugen. Für diesen Betrieb benötigen Betreiber*innen in der Regel keine vorherige explizite Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde. Stattdessen müssen Betreiber*innen bei der zuständigen Behörde nur eine Erklärung (Declaration) über ihre Fähigkeit und über ihre Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen abgeben. Unmittelbar nach der Erklärung können Betreiber*innen ihre Tätigkeit aufnehmen.

Eine vorherige Genehmigung der Behörde ist nur vorgesehen im Fall eines „gewerblich spezialisierten Flugbetriebs mit hohem Risiko“ (High Risk). Die Mitgliedstaaten müssen hierzu Informationen bereithalten, unter welchen Umständen ein spezialisierter Flugbetrieb ein hohes Risiko darstellt und dementsprechend eine vorherige Genehmigung erfordert. Für Deutschland werden die entsprechenden Flugbetriebe in dieser Bekanntmachung des Bundes und der Länder (pdf, 239.9 KB) veröffentlicht.

Abweichend gilt bei der Durchführung von nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen nicht der Teil-SPO sondern der Teil-NCO (Anhang VII). Im Teilabschnitt E sind dort spezifische Anforderungen festgelegt, die die verantwortlichen Pilot:innen und die Besatzung zu erfüllen haben.
 

Der gewerbliche und nicht-gewerbliche Betrieb von Segelflugzeugen wurde ursprünglich in der Verordnung Air Operations adressiert. Die betroffenen Interessenverbände haben die EASA auf die nicht verhältnismäßige Komplexität des Regelwerks hingewiesen. Daher hat die EASA mit Unterstützung von externen Experten vereinfachte und besser angepasste, eigenständige Verordnungen für den Betrieb von Segelflugzeugen erarbeitet.

Für den Betrieb von Segelflugzeugen hat die EASA im Dezember 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 veröffentlicht. Diese Vorschrift ist ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden. Für den gewerblichen Flugbetrieb ist lediglich eine durch den/die Betreiber*in zu erstellende Erklärung (Declaration) notwendig.

Ab dem 08. April 2020 werden für Segelflugzeugpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 gelten. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilot*innen von Segelflugzeugen bedarf es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung. Die neuen Regeln sollten umstrukturiert und vereinfacht werden, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Sicherheit und Kompetenz der Segelflugzeugpilot*innen.

Der gewerbliche und nicht-gewerbliche Betrieb von Ballonen wurde ursprünglich in der Verordnung Air Operations adressiert. Die betroffenen Interessenverbände haben die EASA auf die nicht verhältnismäßige Komplexität des Regelwerks hingewiesen. Daher hat die EASA mit Unterstützung von externen Experten vereinfachte und besser angepasste, eigenständige Verordnungen für den Betrieb von Ballonen erarbeitet.

Für den Betrieb von Ballonen wurde die Verordnung (EU) 2018/395 im März 2018 veröffentlicht und seit dem 8. April 2019 angewendet. Eine wesentliche Vereinfachung ist, dass für den gewerblichen Transport von Passagieren das Luftverkehrsbetreiberzeugnis, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, durch eine von dem/der Betreiber*in zu erstellende Erklärung (pdf, 328.5 KB) (Declaration) ersetzt wird.

Seit dem 08. April 2020 gelten für Ballonpilotenlizenzen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/357. In Anbetracht der besonderen Art der Lizenzerteilung für Pilot*innen von Ballonen bedurfte es spezieller Anforderungen in einer eigenständigen Verordnung.

Um die Sache etwas übersichtlicher zu gestalten, hat die EASA das Balloon Rule Book-Easy Access Rules eingeführt, welches Sie auf der Internetseite der EASA herunterladen können. In diesem finden Sie unter anderem die zuvor genannten Verordnungen in einem Dokument konsolidiert und zu jeder Ziffer der Verordnung die dazugehörigen AMCs und das GM. Zusätzlich finden sich dort die Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1383, 2019/1384 und 2020/270.

Es werden nur die Verordnungen bzw. Durchführungsverordnungen in deutscher Sprache angeboten. Die AMCs, das GM und die Easy Access Rules werden nur in englischer Sprache veröffentlicht. Easy Access Rules sind ebenfalls nur in englischer Sprache verfügbar.