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Neuer Lärmschutzbereich für den Verkehrsflughafen Bremen

Neuer Lärmschutzbereich ab März 2021

Vor dem 03.03.2026 können aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften keine Erstattungsansprüche für passive Schallschutzmaßnahmen gestellt werden.

Nach dem FluLärmG sind die Bundesländer dazu verpflichtet, in der Umgebung von Flughäfen zum Schutz der betroffenen Anwohner*innen Lärmschutzbereiche zu definieren. Die Lärmschutzbereiche sollen auf der Basis von Luftverkehrsprognosen ermittelt werden und jeweils aus zwei Tag-Schutzzonen sowie einer Nacht-Schutzzone bestehen.

Der bisherige Lärmschutzbereich des Verkehrsflughafens Bremen aus dem Jahr 2009 ist in dem Jahr 2019 turnusgemäß nach § 4 Abs. 6 FluLärmG überprüft worden: Auf der Basis einer Luftverkehrsprognose für das Jahr 2030 wurde zunächst ein neues DES erstellt. Bei der anschließenden rechnerischen Überprüfung der Konturen des bisherigen Lärmschutzbereichs wurde festgestellt, dass (aufgrund der Berücksichtigung einer geänderten Rollwegführung am Flughafen und einer hierdurch bedingten rechnerischen Berücksichtigung einer Ersatzabstellposition) eine wesentliche Änderung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 FluLärmG aufgetreten ist.

Diese Neufestsetzung ist in Bremen durch Änderung der landesrechtlichen Verordnung zur Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Bremen mit Wirkung zum 03.03.2021 erfolgt.

An dieser Stelle finden Sie Informationen über das DES, mit dem die für die Lärmprognose relevanten Daten erfasst wurden. Zudem finden Sie hier den Bericht zur Überprüfung des Lärmschutzbereichs.

Hier finden Sie die Karten zum Lärmschutzbereich 2019:

Übersichtskarte Lärmschutzbereich (pdf, 2.4 MB)
Übersichtskarte Tag-Schutzzonen (pdf, 2.4 MB)
Übersichtskarte Isolinie Tag (pdf, 1.5 MB)
Übersichtskarte Nacht-Schutzzone (pdf, 2.4 MB)
Übersichtskarte Isolinie Nacht (pdf, 1.5 MB)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die oben bezeichneten Karten zu Ihrer unverbindlichen Information ins Netz gestellt worden sind. Für eine abschließende Klärung, ob Ihr Eigentum in eine der Schutzzonen des Lärmschutzbereichs fällt, wenden Sie sich bitte an die Behörde.

Im Ergebnis stimmen der bisherige und der neu festgelegte Lärmschutzbereich bis auf marginale Unterschiede überein.

laermschutzbereich(at)swh.bremen.de

Hier finden Sie die Differenzkarten zum aktuellen Lärmschutzbereich im Vergleich zum vorherigen Lärmschutzbereich.

Differenzkarte Gesamtübersicht Lärmschutzbereiche (pdf, 2.4 MB)
Differenzkarten Tag-Schutzzonen (pdf, 2.4 MB)
Differenzkarten Nacht-Schutzzonen (pdf, 2.4 MB)

Die Festlegung eines Lärmschutzbereichs nach dem FluLärmG hat mehrere Rechtsfolgen:

Innerhalb des Lärmschutzbereichs gelten für Wohnungen und besonders schutzbedürftige Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime, Kindergärten, Schulen) grundsätzliche Bauverbote und Baubeschränkungsregelungen nach §§ 5 ff. FluLärmG in Verbindung mit der zweiten Schallschutzmaßnahmenverordnung.

Eine weitere Rechtsfolge betrifft Aufwendungserstattungsansprüche für passive Schallschutzmaßnahmen (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 FluLärmG i.V.m. der zweiten Schallschutzmaßnahmenverordnung).
Während der Geltung des bisherigen Lärmschutzbereichs konnten Ansprüche auf die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen nach bundesgesetzlicher Frist bis zum 23.12.2019 gestellt werden, (vgl. § 9 Abs. 7 Satz 2 FluLärmG).
Infolge der Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs mit Wirkung zum 03.03.2021 könnten bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall neue Aufwendungserstattungsansprüche für passive Schallschutzmaßnahmen entstehen. Diese könnten bei nicht hinreichend isolierten Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 auf die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen in Wohnräumen (§ 9 Abs. 1 FluLärmG), bei nicht hinreichend schallisolierten Wohnungen in der Nacht-Schutzzone auf die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen in Schlafräumen (§ 9 Abs. 2 FluLärmG) gerichtet sein.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der bundesgesetzlichen Vorschriften eventuelle Ansprüche erst mit dem Beginn des sechsten Jahres nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs, d.h. ab dem 03.03.2026 entstehen werden (vgl.: § 9 Abs. 1 Satz 2 FluLärmG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 2 FluLärmG).

Über die Beantragung, die rechtlichen Voraussetzungen und Inhalte von Schallschutzerstattungsverfahren werden wir Sie rechtzeitig informieren.