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Unterschreitung der (Sicherheits-) Mindesthöhe

Für Flüge mit Luftfahrzeugen gelten Mindestflughöhen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA).

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, ist die zuständige Stelle für die Erteilung von Erlaubnissen zur Unterschreitung der Mindesthöhen.

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Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt.

Nach Antragstellung wird der beabsichtigte Zweck der Unterschreitung sowie eine Risikoanalyse durchgeführt. Nach Abschluss der Prüfung aller Voraussetzungen erfolgt die Entscheidung und die Mitteilung an den Antragsteller.

*de.a_dienstleistung.subheadline_rechtsgrundlagen*

*de.a_dienstleistung.subheadline_bearbeitungsdauer*

2 Wochen

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160,00 EUR Basisgebühr.
30% Aufschlag auf die Basisgebühr für den wirtschaftlichen Nutzen.
30% Aufschlag auf die Basisgebühr im Falle einer Allgemeinerlaubnis.
30% Aufschlag auf die Basisgebühr im Falle von längeren oder mehreren Strecken (abhängig vom Verwaltungsaufwand).
20,00 EUR je zu beteiligende Stelle oder Behörde.
20,00 EUR im Falle einer Englischübersetzung für nicht deutschsprachige Piloten.
1/10 bis 5/10 der originären Gebühr im Falle von Änderungen, Erneuerung oder Verlängerung.
Bis zu 8/10 der vorgesehenen Gebühr im Fall von Ablehnungen.
500,00 EUR maximaler Kostenrahmen gemäß der LuftKostV.

*de.a_dienstleistung.subheadline_asp*