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  • Sie benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Bremischen Hafensicherheitsgesetz, weil Sie eine sicherheitsrelevante, berufliche Tätigkeit im Bremer Hafen ausüben?

Sie benötigen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Bremischen Hafensicherheitsgesetz, weil Sie eine sicherheitsrelevante, berufliche Tätigkeit im Bremer Hafen ausüben?

Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den Bremischen Häfen braucht man eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Bei erfolgreichem Abschluss der Überprüfung wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.

[FETT Bitte informieren Sie sich auf unserer Internetseite [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/zup] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le]. ]

Die Hafensicherheitsbehörde des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ist die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne des § 16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz werden von der Luftsicherheitsbehörde des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen in ihrem Auftrag durchgeführt.

Auf Antrag des Betroffenen wird die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt und, falls keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, mittels einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bescheinigt.

Anschließend darf von dem Betroffenen die sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt werden.

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Es muss ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung gemäß §16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz bestehen und die Luftsicherheitsbehörde Bremen muss zuständige Behörde sein. Dieses trifft zu, sofern Sie einer der folgenden Personenkreise angehören und eine sicherheitsrelevante Tätigkeit in den Bremischen Hafenanlagen ausüben:

  1. Personen, die als Beauftragte für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen
  2. Personen, die damit betraut sind, einen Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten oder fortzuschreiben
  3. weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält

*de.a_dienstleistung.subheadline_unterlagen*

  • Criminal Report

    Beglaubigter und übersetzter Strafregisterauszug aus dem jeweiligen Strafregister des Staates, bei dem ein Auslandsaufenthalt von mehr als 6 ununterbrochenen Monaten vorlag. Weitere Hinweise und Ausnahmen entnehmen Sie dem Antragsformular, Anlage Z.

  • Personalausweis oder Reisepass

Bitte nutzen Sie das entsprechende Antragsformular auf unserer Internetseite [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/zup] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le].

Dort erhalten Sie auch weitergehende Informationen zum Verfahren.

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*de.a_dienstleistung.subheadline_weitere_hinweise*

Bitte informieren Sie sich auf unserer Internetseite [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/zup] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le]. 

*de.a_dienstleistung.subheadline_fristen*

5 Jahre Die Zuverlässigkeit ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Bitte stellen Sie hierzu rechtzeitig erneut einen Antrag.

*de.a_dienstleistung.subheadline_bearbeitungsdauer*

2 Monate Die Dauer der Überprüfung ist von vielen Faktoren abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden. Rechnen Sie bitte in jedem Fall mit einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten im Regelfall.

*de.a_dienstleistung.subheadline_gebuehren*

Es werden keine Gebühren erhoben.

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