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Sie möchten Kinderballone in Bremen oder Bremerhaven fliegen lassen?

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, ist die zuständige Stelle für die Erteilung von Erlaubnissen zum Steigenlassen von Kinderballonen, sofern der Aufstiegsort im Land Bremen (Bremen und Bremerhaven) liegt und ein Flugplatz im Umkreis von 1,5km vorhanden ist.

Bitte informieren Sie sich auch auf [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/ballone] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le]. 

Mit Verkündungsdatum vom 04. September 2017 wurde im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (BremABl. 2017, S.783) eine Allgemeinverfügung zur Nutzung des Luftraums durch Kinderballone in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen veröffentlicht.

Als Flugplätze gelten im Bundesland Bremen:

  • Verkehrsflughafen Bremen
  • Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen-Mitte,
  • Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen LDW,
  • Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen-Nord,
  • Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremerhaven Reinkenheide 

Sofern die Nebenbestimmungen dieser Allgemeinverfügung beachtet werden, benötigen Sie keine weitergehende Erlaubnis durch die Luftfahrtbehörde.

Als Allgemeinverfügung wird eine Erlaubnis bezeichnet, die der Allgemeinheit erteilt wird und nicht nur einer einzelnen Person.

Für über den Rahmen der Allgemeinverfügung hinaus gehende (Massen-)Aufstiege von Kinderballonen im Bundesland Bremen benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis, sofern Sie sich innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5km zu einem Flugplatz befinden und Ihr Aufstiegsort im Land Bremen liegt.

Aufstiegsorte, die in Niedersachsen liegen,  müssen durch die Niedersächsische Luftfahrtbehörde in Oldenburg bewilligt werden!
Dies gilt auch, wenn Flugplätze betroffen sind, die in Bremen liegen, der Aufstiegsort jedoch in Niedersachsen.

Achtung: Der Aufstieg von Himmelslaternen ist grundsätzlich verboten (§2 der Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit).

Antragsformulare finden Sie unter [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/ballone] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le]. 

Sofern eine elektronische Form der Kommunikation (z.B. E-Mail) genutzt wurde, geht die Erlaubnis ausschließlich in elektronischer Form zu.

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Bitte beantragen Sie nur Aufstiege, die nicht durch die Allgemeinverfügung abgedeckt sind oder bei denen Sie die Nebenbestimmungen aus der Allgemeinverfügung nicht einhalten können.

Unter Umständen ist zusätzlich eine Genehmigung der Deutschen Flugsicherung erforderlich.

Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Internetseite: [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/ballone] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le]. [FETT ]

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