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  • Sie möchten ein unbemanntes Fluggerät, also z.B. eine Drohne oder ein Flugmodell, in Bremen oder Bremerhaven fliegen lassen?

Sie möchten ein unbemanntes Fluggerät, also z.B. eine Drohne oder ein Flugmodell, in Bremen oder Bremerhaven fliegen lassen?

[FETT Informieren Sie sich bitte zunächst über die Voraussetzungen auf unserer Internetseite [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/drohnen] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le]. ]Dort erhalten Sie weitergehende Informationen.

Denn die rechtlichen Vorgaben sind umfangreich und komplex für den Betrieb solcher Geräte. Auf unserer Internetseite haben wir eine einfache Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben in der Rubrik Drohnen bereitgestellt.

Nachfolgend erhalten Sie Informationen, wie Sie für Fluggeräte (Drohnen), die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden, eine Betriebserlaubnis oder Zulassung beantragen können.

Für Flugmodelle, die zu Sport- und Freizeitzwecken genutzt werden, empfiehlt die Luftfahrtbehörde grundsätzlich die Nutzung von geeigneten Flugmodellgeländen.

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, ist die zuständige Stelle für die Erteilung von Betriebserlaubnissen oder Zulassungen für unbemannte Fluggeräte im Land Bremen (Stadt Bremen und Bremerhaven).

Eine Allgemeine Erlaubnis wurde mit der Allgemeinverfügung vom 09.03.2018 (Brem.ABl. 2018, S. 186) für das Land Bremen erlassen.

Als Allgemeinverfügung wird eine Erlaubnis bezeichnet, die der Allgemeinheit erteilt wird und nicht nur einer einzelnen Person.

Auf Basis dieser Allgemeinverfügung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnis- oder zulassungsbedürftigen Betrieb ohne vorherige Antragstellung und damit gebührenfrei durchführen. Details entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung, die auf dieser Seite zum Download angeboten wird. Die Allgemeinverfügung gilt nicht für Flugmodelle.

Betrieb von Fluggeräten, der nicht von der Allgemeinverfügung gedeckt ist, bedarf weiterhin der Antragstellung bei der Luftfahrtbehörde. Diese erteilt dann weitergehende Erlaubnisse.

*de.a_dienstleistung.subheadline_voraussetzungen*

Sofern der Betrieb des unbemannten Fluggeräts nicht bereits durch die Allgemeinverfügung gedeckt ist, gilt es folgendes zu beachten:

[NUMLISTE Informieren Sie sich vorab auf unserer Internetseite [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/drohnen] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le].];Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb nicht bereits durch die Allgemeinverfügung abgedeckt ist.;Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich alle angebotenen Ausnahmen benötigen. Ggf. kann auch durch Zustimmungserklärung ein Verbot umgangen werden.

*de.a_dienstleistung.subheadline_unterlagen*

  • Kenntnisnachweis für unbemannte Fluggeräte

    Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder Zulassung ist der Kenntnisnachweis entsprechend §21a Absatz 4 LuftVO erforderlich. Weitere Nachweise über die praktische Erfahrung (z.B. Erfahrung im Steuern von unbemannten Fluggeräten, Theoretische Kenntnisnachweise, Lehrgänge etc.) können erforderlich sein.  

  • Zustimmungserklärungen von Dritten

    Sofern für den geplanten Betrieb die Zustimmung einer Stelle oder Person erforderlich ist, ist die Zustimmungserklärung grundsätzlich beizulegen. Sollte diese nicht beigebracht werden können, sind die Gründe hierfür im Antragsverfahren darzulegen.

  • Lageplan
  • Bewertung der Sicherheit gemäß SORA-GER

    Die einheitliche Risikobewertung SORA-GER stellt eine Grundlage zur Bewertung der Risiken des Betriebs von unbemannten Fluggeräten dar. Die Grundlagen zur Durchführung des SORA-GER sind in der Nachricht für Luftfahrer NfL 1-1163-17 dargelegt.

  • Betriebskonzept

    Für die Benatragung einer Erlaubnis muss ein Betriebskonzept (ConOps) entsprechend der Anlage C des SORA-GER erstellt werden.

  • Nachweis (z.B. Foto) über die Kennzeichnung des Fluggerätes

Sofern ein Betrieb über die Regelungen der Allgemeinverfügung hinaus notwendig ist, erfolgt die Antragstellung mit dem Antragsformular.

[FETT Antragsformulare finden Sie auf [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/drohnen] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le].]

Bitte bedenken Sie im Antragsverfahren, dass es ggf. einige Zeit dauern kann, bis zu beteiligende Stellen oder Personen angehört wurden. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für eine Betriebserlaubnis oder Zulassung abhängig vom entstandenen Verwaltungsaufwand sind.

Auch Ablehnungen von Anträgen sind gebührenpflichtig.

Die Luftfahrtbehörde Bremen orientiert sich im Antragsverfahren stets an den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung von Erlaubnissen und die Zulassung von Ausnahmen zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten gemäß § 21a und § 21b Luftverkehrs-Ordnung (NfL 1-1163-17 zum Download auf dieser Seite). Eine Abweichung hiervon kann jedoch erfolgen.

Sollte es Rückfragen geben, kontaktieren wir Sie per Telefon oder E-Mail. Die Erlaubnis wird nach Abschluss des Verfahrens per E-Mail zugesendet.

*de.a_dienstleistung.subheadline_rechtsgrundlagen*

*de.a_dienstleistung.subheadline_weitere_hinweise*

Informieren Sie sich über den Betrieb von Drohnen auch auf unserer Internetseite [la www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt/drohnen] www.wirtschaft.bremen.de/luftfahrt [le].[FETT ]

*de.a_dienstleistung.subheadline_asp*