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Starten oder Landen außerhalb genehmigter Flugplätze

Sie möchten mit einem Hubschrauber oder einem Heißluftballon in Bremen oder Bremerhaven außerhalb genehmigter Flugplätze starten oder landen?

Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn Grundstückseigentümer*innen oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

  • außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
  • außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

nur starten und landen, wenn der/die Flugplatzunternehmer*in zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Luftfahrtbehörde, ist die zuständige Stelle für die Erteilung von solchen Erlaubnissen im Land Bremen (Stadt Bremen und Bremerhaven).

Antragsformulare richtig öffnen

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Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist das vollständige Ausfüllen des entsprechenden Antragformulars. Betreiber*innen von Heißluftballonen füllen bitte das Antragsformular sinngemäß aus. Bitte bedenken Sie dabei, das fehlende Angaben oder Unterlagen zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen und eine rechtzeitige Erlaubniserteilung gefährdet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie der Vorder- und Rückseite des Tauglichkeitszeugnisses und der Lizenz sowie der Musterberechtigung, falls diese nicht auf der Lizenz abgebildet ist, für jede/n Pilot*in.
  • Kopie des Versicherungsnachweises entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 785/2004.
  • Lufttüchtigkeitszeugnis und Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
  • Eintragungsschein
  • Detaillierter Lageplan (mittels Google Maps oder Earth) über den Lande-/Startplatz (inklusive verzeichneter Abmessungen bzgl. der Hindernisfreiheit, Größe des Lande-/Startplatzes, geplante An- und Abflugroute, Notlandeflächen (falls vorhanden), Rettungswege (falls vorhanden))
  • Einverständniserklärung des/der Grundstückseigentümer*in oder Verfügungsberechtigten
  • Fotos des Landeplatzes (sofern durch eine Begehung vorhanden)
  • Kopie des Luftverkehrsbetreiberzeugnis und /oder der Genehmigung für spezialisierten Flugbetrieb (mit oder ohne hohem Risiko) (sofern zutreffend)
  • Im Falle von Naturschutzgebiet, Zustimmung bzw. Stellungnahme der Naturschutzbehörde

Bitte beachten Sie, dass die Verfahrensweise für Starts und Landungen im BLG-Terminal, im Hafen von Bremerhaven, abweichend geregelt ist. Näheres entnehmen Sie dem Antragsformular.
 

Die Antragstellung erfolgt mit dem entsprechenden Antragsformular auf dieser Seite. Gerne können Sie dieses auch unterschrieben im PDF-Format per E-Mail an die Luftfahrtbehörde übersenden.

Bitte übersenden Sie Bilder ausschließlich im PDF-Format (kein *.jpeg, *.tif, usw.).

Bitte bedenken Sie im Antragsverfahren, dass es ggf. einige Zeit dauern kann, bis zu beteiligende Stellen oder Personen angehört wurden.

Sollte es Rückfragen geben, kontaktieren wir Sie per Telefon oder E-Mail. Die Erlaubnis wird nach Abschluss des Verfahrens per E-Mail zugesendet. Sofern Sie eine Papierversion per Post wünschen, geben Sie dieses bitte bei Antragstellung explizit an.

Außenstarts und -Landungen mit Hubschraubern im BLG-Terminal

Für Außenstarts und -landungen zwecks Import oder Export von Hubschraubern im Hafen von Bremerhaven, BLG-Terminal, gibt es ein vereinfachtes, mit dem/der Terminalbetreiber*in angesprochenes Verfahren. Bitte verwenden Sie für diese Fälle das Antragsformular für das BLG-Terminal (pdf, 682.7 KB).
 

Welche Fristen sind zu beachten?

Wir empfehlen grundsätzlich eine Frist von 4 Wochen vor dem geplanten Einsatz zur Beantragung einzuhalten.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Bearbeitungsdauer ist von vielen Faktoren abhängig und ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Die Gebühr für Einzelerlaubnisse richtet sich nach dem benötigten Aufwand zur Erstellung der Genehmigung (z. B. Anzahl der Hubschrauber, Pilotin:innen oder die Lage und Beschaffenheit der Landestelle und dem Ort). Die Höchstgebühr beträgt gemäß dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung 500,00 Euro.

Für Einzelerlaubnisse beginnt die Gebühr ab 150 Euro für AOC (bzw. SPO/HR) Betreiber:innen und 220 Euro für sonstige Betreiber:innen und ist abhängig vom genauen Ort.

Für mehrere Orte, mehrere Luftfahrzeuge, Übersetzungen fallen zusätzliche Gebühren an.

Für Allgemeinerlaubnisse für Hubschrauber fallen 500,00 Euro an. Zudem deckt die Gebühr, die bei einer Allgemeinerlaubnis nötige Aufsicht über die Landestelle ab. Der Gültigkeitszeitraum beträgt 1 Jahr.

Für Außenlandeerlaubnisse, die gleichzeitig mit Allgemeinerlaubnissen zur Unterschreitung der Mindesthöhe zum Zwecke von Leitungsinspektionen (Stromleitungen, Gaspipelines etc.) erteilt werden, reduziert sich die Gebühr auf 200 € und die Gültigkeit wird analog zur anderen Allgemeinerlaubnis Unterschreitung Mindesthöhe angepasst.

Grundsätzlich ist in allen Gebühren der Zuschlag für die Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung bereits eingestellt (§ 3 Verwaltungskostengesetz i.d.F. bis zum 14.08.2013).

Ballone

Für Einzelerlaubnisse beginnt die Gebühr bei 124,00 Euro.

Für mehrere Orte, mehrere Luftfahrzeuge, Übersetzungen fallen zusätzliche Gebühren an.

Für Allgemeinerlaubnisse bereits für Ballonstarts genutzter Orte (z. B. Trabrennbahn, Waller Feldmarksee, Werdersee - vorausgesetzt Sie haben die Genehmigung der Eigentümer:innen oder der Umweltbetriebe Bremen) beträgt die Gebühr für

  • 1 Jahr - 150 Euro
  • 2 Jahre - 240 Euro
  • 3 Jahre - 330 Euro
  • 4 Jahre - 420 Euro
  • 5 Jahre - 500 Euro

Bitte nutzen Sie diesen Antrag (pdf, 949.5 KB)

Bei Ersterteilung für Betreibende, die nicht im Rahmen einer Erklärung für gewerblichen Flugbetrieb von Ballonen operieren, ist zunächst nur 1 Jahr möglich. Danach kann die Gültigkeit auf bis zu 5 Jahre erhöht werden.

Grundsätzlich ist in allen Gebühren der Zuschlag für die Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung bereits eingestellt (§ 3 Verwaltungskostengesetz i.d.F. bis zum 14.08.2013).