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Luftfahrthindernisse

Baugeräte, Bäume, Autokräne und weitere Hindernisse im Bauschutzbereich des Flughafens Bremen

Kran
Quelle: Pixabay; analogicus

Wie Autofahrenden das Recht zusteht, über Baustellen und ungewöhnliche Hindernisse im Straßenverlauf durch Beschilderung, Beleuchtung und anderes informiert zu werden, so steht auch Pilot*innen das Recht zu, über die Hindernissituation im Luftraum unterrichtet zu werden. Der Grundgedanke ist der gleiche, nur die Anforderungen unterscheiden sich.

Gerade die Hindernisfreiheit ist die Grundvoraussetzung für die Sicherheit des Luftverkehrs. Deshalb sieht das Luftverkehrsgesetz vor, dass für alle Flughäfen Bauschutzbereiche festzusetzen sind. Danach ist die Zustimmung bzw. Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich, wenn die Höhen des Bauschutzbereiches durch Hindernisse überschritten werden sollen. Zu den Hindernissen zählen:

  • Bauwerke
  • Bäume
  • Freileitungen
  • Masten
  • Dämme
  • andere Anlagen und Geräte

Gleiches gilt auch für "negative" Hindernisse wie Gruben, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Bodenvertiefungen.

Bitte beantragen Sie daher rechtzeitig den Einsatz solcher Geräte, um unnötigen Ärger, Arbeitsunterbrechungen und Kosten zu vermeiden und somit zu einer geordneten und bekannten Hindernissituation im Luftraum beizutragen.

Unsere Zuständigkeit erstreckt sich auf den Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Bremen insgesamt, also auch auf niedersächsisches Gebiet.
 

Bauschutzbereich


Darstellung: Bauschutzbereich Flughafen Bremen

Der Bauschutzbereich ist eine besondere Zone, die sich um den Flughafen Bremen erstreckt. Sinn und Zweck eines Bauschutzbereiches liegen im Schutz der Flughafenumgebung durch die Festlegung von Ausprägung und Höhen, deren Überschreitung durch beispielsweise Gebäude oder Kräne einer luftverkehrsrechtlichen Zustimmung nach § 12 LuftVG beziehungsweise einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 15 LuftVG bedarf.

Mit Hilfe des festgelegten Bauschutzbereiches soll die Errichtung von Gebäuden sowie die Aufstellung von beispielsweise Kränen so kontrolliert werden, dass Kollisionen mit Luftfahrzeugen vermieden werden und somit ein sicherer Flugbetrieb gewährleistet werden kann.

Der Bauschutzbereich des Flughafens Bremen hat eine Ausdehnung, die von Oyten im Osten bis Ganderkesee im Westen und von Bremen-Walle im Norden bis Weyhe-Leeste im Süden reicht.

Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zum Flughafen Bremen sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über NHN. Im engeren Bauschutzbereich des Flughafens Bremen (1,5 km Umkreis um den Flugplatzbezugspunkt) sind alle Anlagen, Grabungen, Bäume und Geräte unabhängig von ihrer Höhe genehmigungspflichtig.

Im östlichen Bereich der Airport-Stadt sowie im Bereich der Schwäbisch-Hall-Siedlung gelten Ausnahmen. Hier ist die Genehmigungspflicht teilweise erst ab einer Höhe von 18,2 m NHN gegeben.

Im Umkreis von 1,5 km bis 4 km um den Flughafenbezugspunkt sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 28,2 m NHN genehmigungspflichtig.

In Teilen der Neustadt und der Altstadt gilt eine Ausnahme. Die Genehmigungspflicht besteht hier teilweise erst ab 48,2 m NHN.

Im Umkreis von 4 km bis 6 km steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 48,2 m NHN (4 km Umkreis) bis auf 103,2 m NHN (6 km Umkreis).

In den Anflugsektoren, welche sich östlich des Flughafens bis nach Oyten und westlich bis nach Ganderkesee erstrecken, steigt die genehmigungspflichtige Höhe von 3,2 m NHN (nächster Punkt zum Flughafen) auf bis zu 103,2 m NHN (10 km bis 15 km vom Flughafen).

Außerhalb des Bauschutzbereiches des Flughafens Bremen auf bremischem Gebiet sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 100 m über Grund genehmigungspflichtig.
 

Luftfahrtthindernisse kurz erklärt

Weshalb dieser Aufwand?

Damit die oben sicher fliegen können, während ...

... Sie unten sicher arbeiten können.
 

Um was es geht:

Die Luft hat keine Schranken und ...

... die "Gleise" sind nicht sichtbar.
 

Damit Sie trotzdem an jedem Ort den richtigen Sicherheitsabstand einhalten, ...
... können,
... sollen,
... müssen Sie uns in Anspruch nehmen.
 

Weitab von Flughäfen ist alles ganz einfach, da brauchen Sie uns nur, wenn Sie das Gelände um mehr als 100 m überragen wollen.

In der Nähe von Flughäfen ist das alles viel komplizierter.
 

Nun ist es aber NICHT so, dass oberhalb dieser Höhen des Bauschutzbereiches nichts mehr geht.

Wir müssen nur rechtzeitig wissen,was passieren soll, dann ...
 

... Können wir einiges für Sie tun

Wenn es nötig ist, ...
... sagen wir es den Pilot*innen.
... benachrichtigen wir den Flughafen und die Flugsicherung.
... schicken wir sogar die Flugzeuge für Sie auf eine höhere Bahn.
 

Wenn wir rechtzeitig wissen, was Sie wollen, können wir Ihnen fast ALLES genehmigen ...

... nur nicht die Schließung des Flughafens!!!
 

Was Sie dafür tun müssen

Wenn der Kran schon unterwegs zum Einsatzort ist, ...

... ist es ZU SPÄT !!!
 

... denn die Wege zur Genehmigung können l a n g sein ...

... und dafür brauchen wir wenigstens 2 WOCHEN!

Je nach den Gegebenheiten können wir Ihnen auch schon am Telefon sagen, was Sie dürfen, ob Sie eine Genehmigung benötigen und wie Sie z.B. Ihren Kran kennzeichnen müssen.
 

Noch auf ein Wort

Die erforderlichen Sicherheitsabstände mögen Ihnen viel zu sicher sein. Sie sind jedoch auf der Basis langjähriger Erfahrungen entwickelt und in nationalen und internationalen Bestimmungen festgelegt worden.

Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist unbedingt notwendig um den hohen Sicherheitsstandard im Luftverkehr zu gewährleisten.
 

Lassen Sie sich auch nicht durch nahegelegene vermeintlich gleich hohe oder höhere Hindernisse davon abhalten, uns zu informieren.

Abgesehen davon, dass hier Hubschrauber im Rettungseinsatz o.ä. tiefer fliegen können, besteht auch die Verpflichtung zur Genehmigung, wenn die vorlagepflichtigen Höhen des Bauschutzbereiches überschritten werden.
 

Und dann wäre da noch diese Ordnungswidrigkeit, worüber wir gar nicht gerne reden und wozu Sie uns hoffentlich keinen Anlass geben:

"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Luftfahrthindernisse, die der Genehmigung bedürfen, errichtet."

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden.
 

Im Sinne der vorangegangenen Abschnitte, hoffen wir auf weiterhin gute Zusammenarbeit.