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Betrieb in der offenen Kategorie

Fernpilot mit Drohne
Quelle: Pixabay

Betrieb von Drohnen ab 2024

Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Drohnen im urbanen Raum (A1,A2) betrieben werden, die unter 250g sind oder eine C-Klasse C0, C1 oder C2 aufweisen! Der Betrieb von Bestandsdrohnen/Altgeräten ohne eine C-Klassenmarkierung wird dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich sein!

Alle bisher auf dem Markt befindlichen Geräte im Sinne des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates die bis zum 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht werden und nicht der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 genügen (also keine C-Klassenmarkierung aufweisen) und nicht privat hergestellt sind, werden umgangssprachlich als "Altgeräte" oder "Bestandsdrohnen" bezeichnet.

Bestandsdrohnen dürfen ab dem 01. Januar 2024 nur noch wie folgt weiterbetrieben werden:

  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, kleiner als 250g = Betriebskategorie A1
  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, kleiner als 25kg = Betriebskategorie A3 mit dem dazugehörigen EU-Kompetenznachweis A1/A3

Privater Selbstbau

Der private Eigenbau kann wie folgt betrieben werden, sofern er nicht im Rahmen eines Modellflug-Vereins oder -Vereinigung stattfindet:

  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 250 g und eine Betriebshöchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s = Betriebskategorie A1
  • Höchstzulässige Startmasse, einschließlich Nutzlast, von weniger als 25kg = Betriebskategorie A3 mit dem dazugehörigen EU-Kompetenznachweis A1/A3

Seit dem 31. Dezember 2020 gelten die neuen europäischen Betriebsvorschriften für unbemannte Luftfahrzeuge, umgangssprachlich Drohnen, europaweit. Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Nachfolgend erläutern wir Ihnen diese Betriebsregeln.

Wenn Sie in der offenen Kategorie fliegen, benötigen Sie keine Betriebsgenehmigung (Achtung! Sie benötigen aber evtl. eine Fluggenehmigung für geografische UAS-Gebiete nach § 21h Luftverkehrs-Ordnung, sogenannte Geozonen), sofern Sie die Regeln beachten. Die offene Kategorie unterteilt sich in drei Unterkategorien A1, A2 und A3.
 

Übersicht der Unterkategorien der offenen Kategorie

In welcher Unterkategorie Sie fliegen können, hängt von Ihrer Drohne und Ihrem Kompetenznachweis ab. Sollte ein Betrieb die Regeln der jeweiligen Unterkategorie nicht einhalten können, wird eine Betriebsgenehmigung benötigt und der Betrieb findet in der speziellen Kategorie statt.

Nachfolgend finden Sie eine vereinfachte Übersicht über die Zuordnung der C-Klassen zu den jeweiligen Unterkategorien.
 

Zuordnung der C-Klassen zu den Unterkategorien der offenen Kategorie

Abhängig von der Drohne und der jeweiligen Unterkategorie benötigen Sie noch den passenden Kompetenznachweis. Ein Kompetenznachweis wird in der offenen Kategorie immer benötigt, außer Sie fliegen eine Drohnen, die weniger als 250g MTOM bzw. eine C-Klasse C0 hat. In der offenen Kategorie gibt es den Kompetenznachweis A1/A3 und das darauf aufbauende, höherwertige Fernpilotenzeugnis A2. Nachfolgende Grafik zeigt Ihnen, wann Sie welchen Nachweis benötigen.
 

Kompetenznachweise für Unterkategorien und C-Klassen

Bitte beachten Sie, dass für Bestandsdrohnen ohne C-Klasse seit dem 1. Januar 2024 umfangreiche Einschränkungen bestehen, die Sie weiter unten finden.

Für jede Unterkategorie gibt es spezielle Betriebsregeln, an die man sich halten muss. Dies Betriebsregeln werden für jede Unterkategorie nachfolgend erläutert. Zunächst sollen aber die Kategorieübergreifenden Grundregeln betrachtet werden. In der nachfolgenden Aufzählung finden Sie Grundregeln, die immer in der offenen Kategorie gelten, unabhängig davon, in welcher Unterkategorie Sie gerade fliegen.

Grundregeln der offenen Kategorie (A1-A3)

  • Beachtung der geografischen Gebiete (Luftverkehrs-Ordnung)
  • Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (Ihre Drohne gilt in Deutschland als Luftfahrzeug)
  • Mindestalter 16 Jahre (oder mit Aufsichtsperson),
  • ggf. Registrierung als Betreiber:in (abhängig von der Drohne),
  • Ausreichende Flugvorbereitung,
  • Einhalten der Bedingungen der jeweiligen Betriebskategorie,
  • Erfüllen der Kompetenzanforderungen,
  • Einverständnis der Eigentümer:innen für den Startplatz,
  • Lufträume beachten (Kontrollzonen, Flugbeschränkungsgebiete etc.),
  • Fernhalten von bemanntem Luftverkehr,
  • Max. Höhe 120m (bei künstlichen Hindernissen, die höher als 105 m sind, kann der Betrieb mit Zustimmung der Eigentümer:innen in einer Höhe von maximal 15 m über dem Hindernis stattfinden),
  • Betrieb nur in Sichtweite (VLOS),
  • Kein Betrieb über Menschenansammlungen,
  • Maximal zulässige Startmasse (MTOM) beachten - in jedem Fall unter 25 kg,
  • Kein Abwurf von Gegenständen
  • Kein Transport von gefährlichen Stoffen.

Die EASA hat zu den grundlegenden Anforderungen der offenen Kategorie ein kurzes Informationsvideo erstellt:


Video: Informationen der EASA zum Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie

Die genauen Bestimmungen zum Drohnen-Betrieb in der Kategorie "offen" und den dazugehörigen Unterkategorien A1, A2 und A3 finden sich in Teil A des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947. Die technischen Anforderungen an die Drohne und die Zuordnung der verschiedenen C-Klassen (C0 bis C4) finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.
 

Grundregeln für einen sicheren Flug in der offenen Kategorie 1/2

Grundregeln für einen sicheren Flug in der offenen Kategorie 2/2

Unterkategorie A1

In der Unterkategorie A1 fliegen Drohnen der Klasse C0 und C1 sowie Selbstbauten mit weniger als 250g MTOM.

Mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse C0 bzw. weniger als 250g MTOM gelten keine Abstände zu unbeteiligten Personen, diese dürfen auch überflogen werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie dabei niemanden gefährden.

Mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse C1 soll in einem Gebiet geflogen werden, in dem davon ausgegangen werden kann, dass keine unbeteiligte Person überflogen wird. Ein Überflug von Unbeteiligten darf nur "ausversehen" erfolgen (bspw. unbeteiligte Person tritt aus Haustür heraus). Menschenansammlungen dürfen niemals überflogen werden. Für Drohnen der Klasse C1 wird eine Fernpilotenkompetenz A1/A3 benötigt.

Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie Ziffer UAS.OPEN.020 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere hinsichtlich der weiteren Vorgaben für Fernpilot:innen und bezüglich der Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs. Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C0 und C1 beachten Sie bitte Teil 1 und Teil 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945.

Betrieb in der Unterkategorie A1

Unterkategorie A2

Das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C2 muss so betrieben werden, dass es keine unbeteiligten Personen überfliegt und ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30m von diesen Personen eingehalten wird. Der horizontale Sicherheitsabstand kann auf ein Minimum von 5m zu einer unbeteiligten Person verkürzt werden, sofern der Langsamflugmodus mit einer Geschwindigkeit von maximal 3 m/s eingeschaltet ist und die Wetterbedingungen, die Leistungsfähigkeit des unbemannten Luftfahrzeugs und das überflogene Gebiet bewertet wurden, sodass ein sicherer Flug möglich erscheint.

Zusätzlich sollte zu jeder Zeit die 1:1-Regel nach Möglichkeit beachtet werden. Im aktiven Langsamflugmodus können Sie ausnahmsweise auf die 1:1-Regel verzichten, da mit einem ballistischem Ansatz aufgrund der geringen Vorwärtsgeschwindigkeit mit einer Gefährdung nicht zu rechnen ist.

Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie Ziffer UAS.OPEN.030 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere hinsichtlich der weiteren Vorgaben für Fernpilot:innen und bezüglich der Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs. Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C2 beachten Sie bitte Teil 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/945.
 

Betrieb in der Unterkategorie A2

Unterkategorie A3

Drohnen der Klasse C2, C3 und C4 sowie private Selbstbauten mit einem (MTOM kleiner 25kg) dürfen nur in einem Gebiet betrieben werden, in dem nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug während des gesamten Drohnen-Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird.

Dabei gilt für die Abstände zu Unbeteiligten folgendes ( der größte Wert zählt):

  • mindestens 30m Abstand, oder
  • Abstand im Rahmen der Distanz, welche die Drohne innerhalb von 2 Sekunden bei maximaler Geschwindigkeit zurücklegen würde, oder
  • Anwendung der 1:1-Regel

Es muss zudem ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten eingehalten werden.

Die genauen Bestimmungen entnehmen Sie Ziffer UAS.OPEN.040 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, insbesondere hinsichtlich der weiteren Vorgaben für Fernpilot:innen und bezüglich der Spezifikationen des unbemannten Luftfahrzeugs. Für die technischen Anforderungen an das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse C2, C3 und C4 beachten Sie bitte Teil 3, Teil 4 und Teil 5 des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/945.

Betrieb in der Unterkategorie A3

Zusammenfassung der Unterkategorien A1 - A3

Weitergehende Informationen

Abhängig von der Betriebsart in der offenen Kategorie (A1, A2 oder A3) werden zwei unterschiedliche Kompetenzen nachzuweisen sein. Nur für Drohnen unter 250g (Klasse C0) benötigen Sie keinen der "EU-Kompetenznachweise".

Nachweis über das Online-Training A1/A3

Für den Betrieb in der Betriebsart A1 und/oder A3 benötigen Sie einen Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss einer Online-Prüfung ihrer Theoriekenntnisse (EU-KN A1/A3). Die Online-Prüfung wird vom Luftfahrt-Bundesamt abgenommen und umfasst folgende Sachgebiete:

  • Flugsicherheit,
  • Luftraumbeschränkungen,
  • Luftrecht,
  • menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen,
  • Betriebsverfahren,
  • allgemeine Kenntnisse zu UAS,
  • Schutz der Privatsphäre und der Daten,
  • Versicherung,
  • Luftsicherheit.

Fernpilotenzeugnis A2

Für den Betrieb in der Betriebsart A2 benötigen Sie ein Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten. Dieses Zeugnis erlangen Sie, nachdem folgende Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge erfüllt sind:

  • Sie müssen über einen Nachweis für Fernpiloten über den Abschluss eines Online-Trainings A1/A3 (sh. oben) verfügen,
  • Sie müssen Trainingsflüge mit vorgeschriebenen Inhalten in der Unterkategorie A3 mit Ihrer C2-Drohne durchführen,
  • Sie müssen den Abschluss der praktischen Trainingsflüge schriftlich bestätigen,
  • Sie müssen eine Theorieprüfung bei einer zugelassenen Prüfstelle für Fernpilot:innen (PStF) bestehen, die Multiple-Choice-Fragen aus nachfolgenden Themengebieten enthält:
    • Meteorologie,
    • UAS-Flugleistung,
    • technische und betriebliche Minderung von Risiken am Boden.

Zuständig für die Abnahme und Ausstellung der neuen Kompetenznachweise nach EU-Recht ist das Luftfahrt-Bundesamt. Für die Abnahme der Prüfungen für das Fernpilotenzeugnis A2 werden weiterhin Prüfstellen für Fernpilot:innen (PStF) beauftragt. Auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie eine Liste der zugelassenen Prüfstellen für Fernpilot:innen (PStF).

Um genauere Informationen zum Ablauf der Prüfung und den erforderlichen Kenntnissen und den Prüfstellen für Fernpilot:innen (PStF) zu erhalten, wenden Sie sich bitte an:

Luftfahrt-Bundesamt

Referat B5 - Unbemannte Luftfahrtsysteme

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B5
38144 Braunschweig

Nach dem 01.01.2024 dürfen Drohnen ohne C-Klassenmarkierung ausschließlich unter Einhaltung aller Bestimmungen der jeweiligen Unterkategorien der offenen Kategorie und Kompetenzanforderungen nach folgender Maßgabe betrieben werden:

  • in A1, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne unter 250g ist oder
  • in A3, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne 250g und mehr beträgt, aber unter 25kg ist.
  • keinen EU-Kompetenznachweis, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne unter 250g ist oder
  • einen EU-Kompetenznachweis A1/A3, wenn die höchstzulässige Startmasse der Drohne 250g und mehr beträgt, aber unter 25kg ist.

Ein Fernpilotenzeugnis A2 ist für Bestandsdrohnen ohne C-Klassenmarkierung nicht vorgesehen, da der Betrieb in A2 mit Altgeräten seit dem 01. Januar 2024 nicht mehr möglich ist.

Liegt die höchstzulässige Startmasse der Drohne über 25kg oder soll mit einer leichteren Drohne unter A2 Bedingungen geflogen werden, so findet der Betrieb in der speziellen Kategorie statt und Sie benötigen eine Betriebsgenehmigung. Die Kompetenzanforderungen werden dann zusammen mit der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegt.

Tabelle Zusammenfassung Offene Kategorie - EASA
Quelle: EASA
Zusammenfassung Offene Kategorie - EASA

Die nachfolgende Tabelle gilt nur für Drohnen, die eine C-Klassenmarkierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 besitzen oder privat hergestellt wurden:






Kompetenzregelungen C-Klasse-Drohnen
C-Klasse der DrohneBetriebsbedingungenKenntnisse
C0,oder privat hergestellt unter 250g,max. Geschwindigkeit unter 19 m/sA1nicht erforderlich
C1A1 EU-Kompetenznachweis A1/A3
C2A2 EU-Fernpilotenzeugnis A2
C2,C3,C4oder privat hergestellt mit mehr als 250g bis 25kgA3 EU-Kompetenznachweis A1/A3

Es besteht die Pflicht, sich als Betreiber:in von Drohnen zu registrieren. Betreiber:innen sind sozusagen die Halter:innen oder Besitzer:innen der Drohnen. Diejenigen Personen, welche die Drohne nachher steuern, nennt man Fernpilot:innen. Betreiber:in und Fernpilot:in kann dieselbe Person sein, muss es aber nicht. Beispielsweise kann ein Unternehmen Drohnen kaufen und ist das Betreiber:in dieser Drohnen. Zum steuern der Drohnen stell das Unternehmen Mitarbeiter:innen ein, welche dann als Fernpilot:innen fungieren. Wenn Sie für sich eine Drohne zum privaten Gebrauch kaufen, sind Sie gleichzeitig Betreiber:in und Fernpilot:in.

Betreiber:innen müssen sich in dem Staat registrieren, in dem Sie als natürliche Person Ihren Wohnsitz oder als juristische Person (Unternehmen) Ihren Hauptgeschäftssitz haben . Man kann sich in Europa nur einmal registrieren. Diese Registrierungspflicht gilt, wenn

  • die Startmasse der Drohne 250g oder mehr beträgt oder
  • die Drohne (unabhängig vom Startgewicht) mit einem Sensor ausgerüstet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann und es kein Spielzeug gemäß der europäischen Richtlinie 2009/48/EG ist.

Immer wenn Sie Betreiber:in und Fernpilot:in zugleich sind, müssen Sie Ihre eigene Registrierungsnummer (eID) sichtbar an der Drohne anbringen und in das Fernidentifizierungssystem (sofern vorhanden) hochladen. Verwechseln Sie bitte die Betreiberregistrierungsnummer nicht mit der Fernpilotennummer, welche auf dem Kompetenznachweis steht. Zudem muss nicht jede Drohne registriert werden, sondern Sie als Betreiber:in registrieren sich einmal, unabhängig von der Anzahl der Drohnen, die Sie nachher einsetzen wollen.

Als Betreiber:in gilt die/der Besitzer:in der Drohne. Sollten Sie als Fernpilot:in im Rahmen eines Unternehmens fliegen, dann nutzen Sie zusammen mit anderen Fernpilot:innen des Unternehmens die Betreiberregistrierungsnummer (eID) des Unternehmens.

Sollten Sie sich eine Drohne ausleihen oder mieten, müssen Sie Ihre eigene eID nutzen!

Die Registrierungsnummer (eID) muss lesbar an der Drohne aufgebracht werden (bspw. mittels Aufkleber). Sollte die Drohne zu klein sein um die eID lesbar anzubringen, kann ausnahmsweise das Batteriefach hierfür genutzt werden.

Achtung: Auf der Drohne selbst ist nur die um die letzten 3 Zeichen verkürzte eID anzubringen. Das Gleiche gilt für die Verwendung in Dokumenten. Die vollständige eID ist ausschließlich für das Fernidentifizierungssystem der Drohne gedacht. Die letzten 3 Stellen sind ein Sicherheitsmerkmal, das nicht jedermann zugänglich sein darf. Diese eID gilt in allen EASA-Mitgliedsstaaten.

Gemietete oder ausgeliehene Drohnen

Sollten Sie sich von einer Firma oder bspw. Bekannten eine Drohne ausleihen oder mieten, dann müssen Sie vor dem Betrieb Ihre eigene Betreiber-eID anbringen und ggf. in das Fernidentifikationssystem hochladen.

Die Registrierung für Personen mit Hauptwohnsitz in Deutschland oder Firmen mit Hauptgeschäftssitz in Deutschland wird online beim Luftfahrt-Bundesamt durchgeführt. Bei Fragen zur Registrierung von Drohnen wenden Sie sich bitte an:

Luftfahrt-Bundesamt

Referat B5 - Unbemannte Luftfahrtsysteme

Luftfahrt-Bundesamt
Referat B5
38144 Braunschweig

Genauere Vorgaben für die Registrierung von Drohnen finden Sie außerdem in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
 

Hinweise

Begriffsdefinitionen und häufig gestellte Fragen zum Betrieb in der offenen Kategorie finden Sie in den FAQs.

Informationen über Geozonen (LuftVO-Verbote) und die entsprechenden Antragsverfahren, um dort fliegen zu können, finden Sie auf unserer Seite in der Rubrik Geozonen (LuftVO).

Ansprechpersonen, zu beteiligende Stellen und Hinweise zum Betrieb in Bremen und Bremerhaven finden Sie auf unserer Seite in der Rubrik Flugplanung.