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Ordnungswidrigkeitenfälle

Hammer und Paragraphensymbol
Quelle: Pixabay

Wer gegen die Regelungen des europäischen oder nationalen Luftverkehrsrechts verstößt, kann eine Verwarnung, eine Verwarnung mit Verwarngeld oder eine Geldbuße durch die zuständige Ordnungsbehörde erhalten. Straftaten werden durch die Staatsanwaltschaft verfolgt. Die zuständige Ordnungsbehörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Luftverkehrsrecht ist in Bremen die Landesluftfahrtbehörde. Ordnungswidrigkeiten können gemäß dem Luftverkehrsgesetz mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Nachfolgend finden Sie anonymisierte Fälle aufgelistet. Hierdurch wollen wir die Öffentlichkeit aufklären und sensibilisieren. Denn auch das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht bei der Bemessung der Geldbuße neben dem erlangten wirtschaftlichen Vorteil auch eine Berücksichtigung der Wirkung auf die Allgemeinheit vor.

Zeitraum: August 2023
Ort: Polizeirevier Bremerhaven-Mitte, Obere Bürger 65, 27568 Bremerhaven
Geldbuße: 250,00 Euro
Verfahrenskosten: 32,00 Euro

Sachverhalt:
Eine Drohne der Marke DJI, Typ Mini 2, wurde unmittelbar vor dem Polizeirevier Bremerhaven-Mitte durch Polizeibeamte gesichtet. Die dazugehörige Person, die die Drohne steuerte, konnte direkt ermittelt werden und war alkoholisiert. Es wurde ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 1,16 mg/l ergab.

Der Betriebsort befindet sich innerhalb eines Schutzbereichs, der sich 100 Meter um das Polizeirevier Bremerhaven-Mitte erstreckt. Ein Drohnenflug dort ist nur zulässig, wenn die Polizeidienststelle gemäß § 21h Absatz 3 Nr. 4. LuftVO zustimmt oder die Landesluftfahrtbehörde gemäß § 21i LuftVO eine Genehmigung erteilt. Eine Zustimmung oder eine Genehmigung lagen nicht vor.

Zudem wurde gegen die Fernpilotenpflichten gemäß UAS.OPEN.060 verstoßen. Die Fernpilotenpflichten besagen unter Anderem, dass die aktuellen und für den beabsichtigten Drohnen-Betrieb relevanten Informationen eingeholt werden müssen, die von dem Mitgliedstaat für jedes der geografischen UAS-Gebiete veröffentlicht wurde, in denen der Betrieb durchgeführt werden soll. Zudem muss man sich an die festgelegten Betriebsbeschränkungen der Geografischen UAS-Gebiete halten. Diese Betriebsbeschränkungen und Voraussetzungen werden im § 21h LuftVO aufgeführt. Ebenso darf der Fernpilot keine Aufgaben ausführen, wenn er unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen oder Alkohol steht.

Fazit:
In Abwägung aller Umstände, insbesondere der Wirkung auf die Öffentlichkeit, aber auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils durch das Nichteinholen einer für diesen Betrieb nötigen Erlaubnis, erscheint eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € angemessen, um die Schwere des Vergehens zu verdeutlichen und für die Zukunft ein pflichtgemäßes Verhalten zu erzielen. Insbesondere der Betrieb unter Alkoholeinfluss und den damit verbundenen möglichen körperlichen und geistigen Einschränkungen kann zu Unfällen führen. Es wurde mildernd berücksichtigt, dass konkret keine Dritten behindert und gefährdet wurden und sich gegenüber der Polizei kooperativ gezeigt wurde.

Informationen:
Weitere Informationen zu Dohnen erhalten Sie unter der Rubrik unbemannte Luftfahrzeuge.

Zeitraum: Juli 2022
Ort: Osterdeich 47, 28203 Bremen
Geldbuße: 200,00 Euro
Verfahrenskosten: 35,50 Euro

Sachverhalt:
Eine Drohne der Marke DJI, Typ Mavic, wurde in Höhe des Osterdeich 47, 28203 Bremen durch eine Person gesichtet. Der dazugehörige Fernpilot konnte ermittelt werden.

Der Betriebsort befindet sich innerhalb einer Schutzzone, die sich 1,5 Kilometer um den Hubschrauber-Sonderlandeplatz Klinikum Bremen-Mitte erstreckt. Der Schutzbereich ist eingerichtet, um An- und Abflüge des Rettungshubschraubers vor unbemanntem Luftverkehr zu schützen und somit auch, um die Notfallversorgung sicherzustellen. Der Betrieb innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 km zu diesem Flugplatz mit einem unbemannten Luftfahrzeug ist gemäß § 21h Absatz 3 Nr. 1. LuftVO nur zulässig, wenn der Betrieb in der „speziellen" Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist oder eine Fluggenehmigung gemäß § 21i LuftVO erteilt worden ist. Eine Fluggenehmigung wurde nicht erteilt und die anderen, aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden nicht erfüllt.

Zudem wurde gegen die Fernpilotenpflichten gemäß UAS.OPEN.060 verstoßen. Die Fernpilotenpflichten besagen unter Anderem, dass die aktuellen und für den beabsichtigten Drohnen-Betrieb relevanten Informationen eingeholt werden müssen, die von dem Mitgliedstaat für jedes der geografischen UAS-Gebiete veröffentlicht wurde, in denen der Betrieb durchgeführt werden soll. Zudem muss man sich an die festgelegten Betriebsbeschränkungen der Geografischen UAS-Gebiete halten. Diese Betriebsbeschränkungen und Voraussetzungen werden im § 21h LuftVO aufgeführt.

Fazit:
In Abwägung aller Umstände, insbesondere der fahrlässigen, abstrakten Gefährdung des Luftverkehrs, der Wirkung auf die Öffentlichkeit, aber auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils durch das Nichteinholen einer für diesen Betrieb nötigen Erlaubnis sowie der Kosten für das Erlangen der benötigten Kompetenz, erscheint eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € angemessen, um die Schwere des Vergehens zu verdeutlichen und für die Zukunft ein pflichtgemäßes Verhalten zu erzielen. Insbesondere der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im unmittelbaren An- bzw. Abflugbereichs des Flugplatzes an einem Krankenhaus kann zu katastrophalen Unfällen führen oder die Hubschrauber davon abhalten das Klinikum anzufliegen bzw. abzufliegen oder diese Flüge verzögern. Es wurde mildernd berücksichtigt, dass keine an- bzw. abfliegenden Luftfahrzeuge direkt behindert und gefährdet wurden.

Informationen:
Weitere Informationen zu Dohnen erhalten Sie unter der Rubrik unbemannte Luftfahrzeuge.

Zeitraum: Dezember 2021
Ort: Kattenturmer Heerstraße 7-35, 28277 Bremen
Geldbuße: 700,00 Euro
Verfahrenskosten: 42,00 Euro

Sachverhalt:
Eine Drohne der Marke DJI, Typ Mavic, wurde in der Kattenturmer Heerstraße 7-35, 28277 Bremen, im Endanflug zur Piste 27 des Flughafens Bremen durch eine Person gesichtet. Die DFS informierte daraufhin die Leitstelle der Bremer Landespolizei, die eine Streife losschickte. Die Drohne flog bis auf ca. 5m über Grund, bis schließlich eine automatische Landung aufgrund der DJI-spezifischen Flugautorisierungszonen im Rahmen von FlySafe erfolgte.

Der Betriebsort befindet sich innerhalb einer sogenannten Kontrollzone um den Flughafen Bremen. Diese Kontrollzone erstreckt sich vom Boden bis zu einer Höhe von 2.500 Fuß über Grund (ca. 762 Meter). Bei dieser Kontrollzone handelt es sich um kontrollierten Luftraum, der den Flugplatzverkehr schützt und Kollisionen mit bemannten Luftfahrzeugen vermeiden soll. Wenn innerhalb von Kontrollzonen geflogen werden soll, benötigt man deshalb auch für Flüge mit unbemannten Luftfahrzeugen eine Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Für die Kontrollzone Bremen ist die zuständige Flugverkehrskontrollstelle die DFS . Gemäß der „Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle“ benötigt man für Flüge innerhalb eines Abstands von 1,5 Kilometern zur Flughafenbegrenzung eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe. Diese Flugverkehrskontrollfreigabe wurde nicht erteilt.

Zudem fehlte die erforderliche Genehmigung für das geografische UAS-Gebiet (Geozone) Flughafen durch die Luftfahrtbehörde Bremen. Gemäß § 21h Absatz 3 Nr. 2 LuftVO benötigt man über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen eine Fluggenehmigung der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde.

Abschließend fehlte die erforderliche Betreiberregistrierung (sogenannte e-ID), der erforderliche Kompetenznachweis und es wurde gegen die Fernpilotenpflichten gemäß UAS.OPEN.060 verstoßen. Betreiber:innen von Drohnen müssen sich bei dem Betrieb von Drohnen über 250g höchstzulässige Startmasse oder Drohnen, welche mittels Sensorik personenbezogene Daten aufzeichnen können, registrieren. Fernpilot:innen haben beim Betrieb gewisser Drohnen einen Kompetenznachweis zu erbringen. Die Fernpilotenpflichten besagen unter Anderem, dass eine geeignete Kompetenz für die Wahrnehmung der Aufgaben vorhanden und ein Nachweis der Kompetenz während des Drohnen-Betriebs mit sich geführt werden muss. Weiterhin müssen die aktuellen und für den beabsichtigten Drohnen-Betrieb relevanten Informationen eingeholt werden müssen, die von dem Mitgliedstaat für jedes der geografischen UAS-Gebiete veröffentlicht wurde, in denen der Betrieb durchgeführt werden soll. Zudem muss man sich an die festgelegten Betriebsbeschränkungen der Geografischen UAS-Gebiete halten. Diese Betriebsbeschränkungen und Voraussetzungen werden im § 21h LuftVO aufgeführt.

Fazit:
In Abwägung aller Umstände, insbesondere der fahrlässigen, abstrakten Gefährdung des Luftverkehrs, der Wirkung auf die Öffentlichkeit, aber auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils durch das Nichteinholen einer für diesen Betrieb nötigen Erlaubnis sowie der Kosten für das Erlangen der benötigten Kompetenz, erscheint eine Geldbuße in Höhe von 700,00 € angemessen, um die Schwere des Vergehens zu verdeutlichen und für die Zukunft ein pflichtgemäßes Verhalten zu erzielen. Insbesondere der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im unmittelbaren An- bzw. Abflugbereichs des Flughafens kann zu katastrophalen Unfällen führen. Es wurde mildernd berücksichtigt, dass das unbemannte Luftfahrzeug nur bis zu einer Flughöhe über Grund von ca. 5 Metern aufstieg und schnell zur Landung gebracht worden ist und keine an- bzw. abfliegenden Luftfahrzeuge direkt behindert und gefährdet wurden.

Informationen:
Weitere Informationen zu Dohnen erhalten Sie unter der Rubrik unbemannte Luftfahrzeuge.

Zeitraum: Juli 2021
Ort: Bürgerweide; Theodor-Heuss-Allee 15, 28215 Bremen
Geldbuße: 350,00 Euro
Verfahrenskosten: 32,00 Euro

Sachverhalt:
Eine Drohne der Marke DJI, Typ Mavic Air 2S, wurde über der Bürgerweide durch eine Streife der Polizei gesichtet. Der dazugehörige Fernpilot befand sich in unmittelbarer Nähe und die Personalien konnten aufgenommen und eine Anzeige angefertigt werden. Die Drohne flog bis auf ca. 100m über Grund.

Der Betriebsort befindet sich innerhalb einer sogenannten Kontrollzone um den Flughafen Bremen. Diese Kontrollzone erstreckt sich vom Boden bis zu einer Höhe von 2.500 Fuß über Grund (ca. 762 Meter). Bei dieser Kontrollzone handelt es sich um kontrollierten Luftraum, der den Flugplatzverkehr schützt und Kollisionen mit bemannten Luftfahrzeugen vermeiden soll. Wenn innerhalb von Kontrollzonen geflogen werden soll, benötigt man deshalb auch für Flüge mit unbemannten Luftfahrzeugen eine Flugverkehrskontrollfreigabe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle. Für die Kontrollzone Bremen ist die zuständige Flugverkehrskontrollstelle die DFS . Gemäß der „Allgemeinverfügung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in Kontrollzonen von Flugplätzen nach § 27d Abs. 1 LuftVG an den internationalen Verkehrsflughäfen mit DFS-Flugplatzkontrolle“ benötigt man für Flüge oberhalb einer Flughöhe von 50m eine individuelle Flugverkehrskontrollfreigabe. Diese Flugverkehrskontrollfreigabe wurde nicht erteilt.

Zudem war der vorhandene Kompetenznachweis A1/A3 für die eingesetzte Drohne mit einer Startmasse von 595 Gramm (keine C-Klassenmarkierung) nicht ausreichend bzw. der Aufstiegsort nicht passend. Demnach dürfe diese Drohne nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Gemäß UAS.OPEN.040 muss der UAS-Betrieb in der Unterkategorie A3 folgenden Bedingungen genügen:

  • Er muss in einem Gebiet durchgeführt werden, in dem der Fernpilot nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen kann, dass innerhalb des Bereichs, in dem das unbemannte Luftfahrzeug während des gesamten UAS-Betriebs geflogen wird, keine unbeteiligte Person gefährdet wird.
  • Er muss einen horizontalen Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten wahren.

Dieser Sicherheitsabstand wurde nicht eingehalten und es befanden sich unbeteiligte Personen innerhalb des Betriebsbereiches.

Fazit:
In Abwägung aller Umstände, insbesondere der fahrlässigen, abstrakten Gefährdung des Luftverkehrs und unbeteiligter Personen, der Wirkung auf die Öffentlichkeit, aber auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils durch das Nichteinholen einer für diesen Betrieb nötigen Erlaubnis, erscheint eine Geldbuße in Höhe von 350,00 € angemessen. Es wurde mildernd berücksichtigt, dass fahrlässig gehandelt wurde und keine Luftfahrzeuge behindert und gefährdet wurden.

Informationen:
Weitere Informationen zu Dohnen erhalten Sie unter der Rubrik unbemannte Luftfahrzeuge.